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§ 32 Maßnahmen der Landschaftspflege
(1) Zur Beseitigung oder Milderung von in einem Schutzgebiet vorhandenen Schäden, Verunstaltungen oder Störungen im Sinne des § 2 Abs. 1 kann die Landesregierung den Grundeigentümer mit Bescheid verpflichten, die Ausführung bestimmt zu bezeichnender Maßnahmen der Landschaftspflege durch Beauftragte des Landes auf seinem Grund zu dulden. Der Grundeigentümer hat nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungskraft einen Beitrag im Ausmaß des für ihn aus diesen Maßnahmen erwachsenden Nutzens zu leisten.
(2) Wenn zwischen dem Grundeigentümer und dem Land keine gütliche Vereinbarung über diese Beitragsleistung zustande kommt, ist sie von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs.4 und 5 mit Bescheid festzusetzen.
(3) Die Beseitigung von Abfällen aller Art (§ 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes, LGBl. Nr.118/1974), deren Verursacher nicht feststellbar sind oder die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht aufgetragen werden kann, hat der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) zu dulden.