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Dienstag, 23. August 2011, 17:35

§ 145

§ 145

Anfechtung der Wahl der Delegierten

(1) Das Wahlergebnis kann von allen im Jagdbezirk wahlberechtigten Mitgliedern des Landesjagdverbandes und von jeder wahlwerbenden Gruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, mit Beschwerde angefochten werden.

(2) Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 144 Abs. 3) schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die endgültig entscheidet.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist