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Mittwoch, 19. Mai 2010, 18:11

§56 Wildabschussplan

(1) Der Jagdberechtigte (bei nicht verpachteten Eigenjagden der
Jagdausübungsberechtigte, bei verpachteten Jagden der Pächter oder
Jagdverwalter) hat den Wildabschuss so zu regeln, dass der Abschussplan erfüllt
wird, die berechtigten Ansprüche der Land und Forstwirtschaft auf Schutz gegen
Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuss eine untragbare
Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird.
Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschussplanung bewirken, dass ein in seinen
Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener
Zahl erhalten bleibt.
(2) Der Abschuss von Schalenwild das Schwarzwild ausgenommen sowie von
Auerwild, Birkwild und Murmeltieren hat auf Grund eines genehmigten
Abschussplanes stattzufinden. Der Abschussplan ist ein Pflichtabschussplan,
dessen Gesamtabschusszahlen weder unter noch überschritten werden dürfen.
Beim Auer- und Birkwild sowie bei den Murmeltieren darf der Abschussplan nicht
über , wohl aber unterschritten werden. Die Jagdberechtigten haben für die
Erstellung und Erfüllung der Abschusspläne zu sorgen. Der Abschussplan ist
alljährlich für Schalenwild bis zum 1.Mai, für Auer- und Birkwild bis zum 1.April
zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht dem zuständigen
Bezirksjägermeister vorzulegen. Über den erfolgten Abschuss ist eine
Abschussliste zu führen, die auf Verlangen vorzulegen ist. Fallwild, das ist Wild,
welches nicht im Zuge der Jagdausübung erlegt wurde, ist bis zum Ende der
Schusszeit auf den Abschussplan anzurechnen. Um Lebendfang ist bei der
Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen; jedes entnommene Stück Schalenwild
auch verwertbares Fallwild ist mit einer Wildplombe zu versehen.
(3) Der Abschussplan ist vom Jagdberechtigten beim zuständigen
Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen.
(4) Die Genehmigung des Abschussplanes erfolgt durch den Bezirksjägermeister
unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft
und unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen
Jagdjahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und
Forstwirtschaft. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der
Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Kommt das
Einvernehmen nur für Teile des Abschussplanes zustande, hat der
Bezirksjägermeister diese Teile zu genehmigen, die strittigen Teile des
Abschussplanes jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung
vorzulegen. Bei Auer- und Birkwild dürfen vom ermittelten Bestand nur Hahnen
freigegeben werden. Der festzusetzende Abschuss innerhalb des Zeitraumes von
1. März bis 30. September darf je Bezirk 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeit
der jeweiligen Population nicht überschreiten. Die Genehmigung wird nur für
Reviere erteilt, in denen nachweislich eine Zählung stattgefunden hat und ein
ausreichender Bestand vorhanden ist. (11) Bei der Genehmigung bzw.
Festlegung der Abschusspläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die
Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame
Abschussplanung für mehrere Jagdgebiete ist unter der Voraussetzung des
Einvernehmens zwischen den Jagdberechtigten zulässig, wobei die auf jedes
einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte
Abschusspläne ausgewiesen sein müssen. Die Bezirksjägermeister haben die
Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren und wahrgenommene
Übertretungen derselben der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die
Bezirksjägermeister und Hegemeister sind berechtigt, den Jagdberechtigten die
Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen.
(5) Nimmt die Behörde wahr, dass Bestandesschädigungen eingetreten sind oder
einzutreten drohen, ist der Pflichtabschuss in den in Betracht kommenden
Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen.
(6) Wird der Abschussplan nicht erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
dem Jagdberechtigten unverzüglich aufzutragen, den fehlenden Abschuss binnen
einer festzusetzenden angemessenen Frist auch in der Schonzeit durchzuführen.
Wurden über den Wildstand, der für die Festlegung des Abschussplanes
gemeldet wurde, offenbar unrichtige Angaben gemacht oder wurde der
Aufforderung, den fehlenden Abschuss unverzüglich nachzuholen, nicht
fristgerecht entsprochen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende
Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen:
a) Strafen gemäß § 77,
b) Tätigung des vorgeschriebenen Abschusses durch vertrauenswürdige
Personen auf Kosten des Jagdberechtigten,
c) einstweilige Verfügung gemäß § 73,
d) Aufteilung des nicht getätigten Abschusses auf die angrenzenden Jagdgebiete
nach Einholung des Einverständnisses der dort Jagdberechtigten,
e) bei verpachteten Jagden die Auflösung des Pachtvertrages.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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