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Mittwoch, 27. April 2011, 21:15

§59 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 59. Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt:

1. § 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935;

2. § 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440;
3. das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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