§ 180
Jagdkataster und Jagdstatistik
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster ist getrennt für Genossenschafts- und Eigenjagdgebiete anzulegen und hat für jedes Jagdgebiet insbesondere das Flächenausmaß, die Schongebiete gemäß § 15, die Pächterinnen und Pächter, die Höhe des Pachtbetrages, die Dauer der Pachtzeit, die Daten des Bescheides über die Genehmigung bzw. die Kenntnisnahme der Verpachtung, die Jagdschutzorgane und bei Eigenjagdgebieten überdies die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten zu enthalten. Jagdstatistische Daten sind über den Wildstand, den festgesetzten und tatsächlichen Abschuss, die Jagdkarten, die Jagdprüfungen und den Wildschaden zusammenzustellen. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung jagdstatistischer Daten hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.