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§22 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 48 und der Klammerausdruck im § 41 Abs. 1 lit. k des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/1991, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz ist nur auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden. Für Disziplinarvergehen, die vor dem Inkrafttreten begangen wurden, gilt weiter die Rechtslage nach Abs. 2.
(4) Die Jägerschaftswahlordnung kann hinsichtlich der Wahl der Vorsitzenden und der Mitglieder des Disziplinarrates bzw. des Berufungssenates sowie des Disziplinaranwaltes bereits vor Inkrafttreten, nicht jedoch vor der Beschlußfassung dieses Gesetzes beschlossen werden.