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Freitag, 15. Juli 2011, 08:52

§ 3 Gliederung

(1) Die Tätigkeit der Steiermärkischen Berg und Naturwacht erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet, das in Bezirkseinsatzgebiete und Ortseinsatzgebiete gegliedert ist.
(2) Die Bezirkseinsatzgebiete umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Verwaltungsbezirkes, die Ortseinsatzgebiete umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden. Die Sprengel der Politischen Exposituren der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming und Bad Aussee gelten im Sinne dieses Gesetzes als eigene Verwaltungsbezirke.
(3) Die Bereiche der Ortseinsatzgbiete werden nach den örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksleiters durch Verordnung festgelegt und müssen lückenlos aneinander grenzen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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