(1) Der Besitzer von ablieferungspflichtigen Gegenständen,
bei herrenlosen ablieferungspflichtigen
Gegenständen der über den Fundort Verfügungsberechtigte
sowie derjenige, der solche Gegenstände
in Obhut oder Verwahrung hat (Hirt, Verwalter, Landwirt,
Begleiter von Tiertransporten, Schlachthausleiter,
Viehhändler usw.) ist verpflichtet, den Anfall
dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich diese
Gegenstände befinden, unverzüglich anzuzeigen.
(2) Organe der Behörden, wie Amtstierärzte,
Landesbezirkstierärzte und Organe der öffentlichen
Aufsicht sowie Tierärzte sind zur Entgegennahme der
Anzeigen nach Abs. 1 und zur Weiterleitung an den
Bürgermeister sowie bei eigener Wahrnehmung selbst
zur Anzeigeerstattung an den Bürgermeister verpflichtet.
(3) Der Bürgermeister hat die einlaufenden Anzeigen
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
24 Stunden an die Tierkörperverwertungsanstalt
weiterzuleiten. Organe der Behörden, wie Amtstierärzte
und Landesbezirkstierärzte, haben in dringenden
Fällen die Anzeige unverzüglich an die Tierkörperverwertungsanstalt
weiterzuleiten und hievon
gleichzeitig den Bürgermeister zu verständigen.
(4) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn in den im
§ 7 Abs. 1 angeführten Betrieben ablieferungspflichtige
Gegenstände regelmäßig anfallen und mit der
Tierkörperverwertungsanstalt eine turnusmäßige
Abfuhr dieser Gegenstände vereinbart worden ist.
Eine solche Vereinbarung ist dem Bürgermeister zur
Kenntnis zu bringen.