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§ 26 Naturschutzbeauftragte
(1) Die Landesregierung hat für das Land einen Landesnaturschutzbeauftragten (Stellvertreter) und für jeden politischen Bezirk mindestens einen Bezirksnaturschutzbeauftragten (Stellvertreter) zu bestellen. Sie müssen naturkundlich qualifizierte Fachleute sein und haben die Behörde in allen nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben zu beraten. Für ihre Tätigkeit haben sie Anspruch auf die den Landesbeamten zustehenden Reisegebühren. (1)
(2) Die Naturschutzbeauftragten erhalten von der Landesregierung einen Lichtbildausweis, aus dem ihre gesetzlichen Befugnisse zu ersehen sind.
(3) Die Naturschutzbeauftragten sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Anlagen zu betreten und die hiefür erforderlichen Auskünfte zu verlangen, soweit nicht öffentlich rechtliche Beschränkungen entgegenstehen.