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Samstag, 16. April 2011, 11:07

§25 Wildtiere

§ 25. (1) Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten
– besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen
nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei
der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung
gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund
einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die
Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere
Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild
ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landund
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.
(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 bedürfen nicht:
1. Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, unterliegen,
2. Zoos,
3. Tierheime,
4. die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf
die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse
1. jene Wildtiere zu bezeichnen, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und
2. die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches
Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 verfügen, sowie für wissenschaftliche
Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Abs. 1 angezeigt haben.
(4) Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen,
in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt Abs. 1 entsprechend.
(5) Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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