(1) Die unter die Vogelschutz Richtlinie fallenden Vogelarten, mit Ausnahme der im Anhang II/1 und II/2 als jagdbar genannten, sind nach Anhörung der steirischen Landesjägerschaft durch Verordnung der Landesregierung zu schützen.
(4)
(2) Für diese geschützten Vogelarten gelten folgende Verbote:
1. das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern,
3. das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier auch in leerem Zustand,
4. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt,
5. das Halten von Vögeln aller Art, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen,
6. der Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
(3) Die Tätigkeiten nach Abs. 2 Z. 6 sind für die in Anhang III Teil 1 der Vogelschutz Richtlinie genannten Arten nicht zu untersagen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
(4) Die Landesregierung kann Tätigkeiten nach Abs. 2 Z. 6 bei den im Anhang III Teil 2 der Vogelschutz Richtlinie aufgeführten und nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten mit Beschränkungen genehmigen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind. Die Genehmigung ist erst nach Konsultation der Kommission der Europäischen Union zu erteilen. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch vorliegen. (4)
(5) Die Landesregierung kann, sofern es keine andere Möglichkeit gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2 bewilligen:
1. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
2. im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
3. zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
4. zum Schutz der Pflanzen und Tierwelt,
5. zu Forschungs und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, um unter streng überwachten Bedingungen den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. (4)
(6) Der Bescheid, mit dem Ausnahmen gemäß Abs. 5 bewilligt werden, hat zu enthalten:
1. die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten,
2. die zugelassenen Fang oder Tötungsmittel, einrichtungen und methoden,
3. die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen erteilt werden können und (6)
4. die Kontrollen, die vorzunehmen sind. (6)
Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
(7) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b genannten Beförderungsmitteln heraus verboten.
(
Die Ansiedlung wild lebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht heimisch sind, ist nur zulässig, wenn sich diese nicht nachteilig auf die örtliche Tier und Pflanzenwelt auswirkt. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Kommission der Europäischen Union zu konsultieren.