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§ 19 Ersichtlichmachung im Grundbuch
Unverzüglich nach dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 lit. b hat die Landesregierung, von Verordnungen nach § 5 Abs. 2 lit. c und von Bescheiden nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke einzubringen; das gleiche gilt nach Aufhebung dieser Verordnungen bzw. der Bescheide (§ 1
für die Löschung. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.