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Freitag, 15. Juli 2011, 09:01

§ 21 Ehrenamtlichkeit und Kostenersatz

(1) Die Berg und Naturwächter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der im Rahmen eines Einsatzauftrages erwachsenden Barauslagen. Das gleiche gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Organen der Steiermärkischen Berg und Naturwacht sowie für die Teilnahme an Schulungen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
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