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Montag, 8. August 2011, 15:21

§ 77

§ 77

Widerruf der Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher

Wenn Umstände, derentwegen die Bestätigung gemäß § 75 Abs. 1 bis 3 zu verweigern gewesen wäre, nachträglich eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat sie die Bestätigung zu widerrufen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist