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Mittwoch, 19. Mai 2010, 18:10

§55 Örtliche Verbote der Jagdausübung; Anzeigepflicht....

Örtliche Verbote der Jagdausübung; Anzeigepflicht bei Wildseuchen
(1) In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Stätten, die der Heilung oder
Erholung Kranker und Rekonvaleszenter dienen, von einzelnen Häusern und
Scheunen darf zwar das Wild aufgesucht und getrieben, nicht aber mit
Schusswaffen erlegt werden.
(2) Auf Friedhöfen, Eisenbahnstrecken und Gleisanlagen, auf öffentlichen
Straßen, in öffentlich zugänglichen Parkanlagen darf das Wild weder aufgesucht
noch getrieben, noch erlegt werden.
(3) Auf Grundstücken, welche zu einem Gemeindejagdgebiete gehören und
durch eine natürliche oder künstliche, ständige Umfriedung (Hecke, Gitter, Mauer
u.dgl.) derart umschlossen sind, dass der Zutritt dritter Personen ohne Verletzung
oder Übersetzung der Umfriedung auf keinem anderen Weg als durch die
angebrachten schließbaren Türen oder Tore möglich erscheint, ruht die Jagd
während der Jagdpachtzeit, und zwar von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Jagdberechtigte durch den Grundbesitzer im Wege des Gemeindeamtes davon
verständigt wird, dass letzterer die Ausübung der Jagd auf den bezeichneten
Grundstücken nicht gestatte.
(4) Zu den vorbezeichneten Grundstücken sind jene nicht zu rechnen, welche
durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder den Austritt des Weideviehes
verhagt sind.
(5) Auf den im Abs.3 bezeichneten Grundstücken sowie bei Wildzäunen dürfen
keine Herstellungen (Einsprünge) angebracht werden, welche das einwechselnde
Wild hindern, an jenen Stellen, an welchen es in ein Grundstück einwechselt,
wieder zurückzuwechseln. Auch ist es verboten, Wild zu den Einsprüngen
anzulocken (anzukirren).
(6) Jeder Jagdberechtigte ist verpflichtet, bei Wahrnehmung vom Ausbruch
ansteckender Tierkrankheiten unter dem Wildbestande seines Jagdrevieres
binnen drei Tagen der für das Jagdrevier zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Gemeindeamte des Jagdrevieres die
Anzeige zu erstatten. Diese Verpflichtung gilt auch für die mit der Jagdaufsicht
betrauten Organe sowie für alle jene Personen, welche vermöge ihres Berufes in
die Lage kommen, Wahrnehmungen über den Ausbruch von Wildseuchen zu
machen. Die Landesregierung hat im Verordnungswege die zur Bekämpfung von
Wildseuchen erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
(7) Ob und wie weit dem Pächter einer Gemeindejagd anlässlich des Auftretens
von Wildseuchen und der Durchführung der zu deren Bekämpfung angeordneten
Maßnahmen ein Nachlass am Pachtschilling gebührt, hat die
Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der Landeskammer für Land- und
Forstwirtschaft und von Sachverständigen im Jagdfache zu entscheiden.
(8) Die Landesregierung kann im Verordnungswege nach Anhören der
Landeskammer für Land und Forstwirtschaft und der bestehenden Organisation
der zur Jagdausübung Berechtigten (Steirischen Landesjägerschaft)
Bestimmungen erlassen, mit welchen für den Verkauf von Hoch , Reh und
Gamswild und deren Nebenprodukte die Beibringung von Bescheinigungen über
die Herkunft des Wildbrets und der Nebenprodukte vorgeschrieben werden.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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