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Freitag, 15. Juli 2011, 08:34

§7 TKV-Verordnung

(1) Alle Gemeinden – allenfalls im Zusammenwirken
mit anderen Gemeinden – sowie gewerbliche
und industrielle Schlachtbetriebe, Geflügelschlachtbetriebe
und Fleischbearbeitungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe
haben im Einvernehmen mit der
Tierkörperverwertungsanstalt Sammelbehälter in ausreichender
Anzahl zur Aufnahme der ablieferungspflichtigen
Gegenstände auf einem zur Abfuhr geeigneten
Platz aufzustellen. Für das im § 1 Abs. 3
genannte Material und sonstige nicht zur Verwertung
bestimmte Gegenstände sind gesonderte und speziell
gekennzeichnete Sammelbehälter aufzustellen.
(2) Die Verwahrung der ablieferungspflichtigen
Gegenstände in den Sammelbehältern hat so zu erfolgen,
dass keine Entnahme von Gegenständen durch
unbefugte Personen, keine Berührung der Gegenstände
mit Tieren und keine Ausbreitung von Krankheitserregern
möglich ist. Die ablieferungspflichtigen
Gegenstände sind frei von Fremdkörpern (wie Kunststoff-
und anderen Säcken, Metallteilen, Holz) und frei
von Fremdstoffen (wie Flotaten, Fettabscheiderinhalten,
Frittieröl, Schwermetallen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln)
in die Sammelbehälter einzubringen.
Wasser darf nur in unvermeidbarem Ausmaß eingebracht
werden. Schlachtungsabfälle von Wiederkäuern
sind frei von Pansen- und Mageninhalt einzubringen.
Von den Schlacht- und Zerlegungsbetrieben
sind die ablieferungspflichtigen Gegenstände getrennt
nach Borsten, Federn, Blut, Material nach § 1
Abs. 3 und sonstigen Schlachtabfällen zur Abfuhr
bereitzustellen.
(3) Die Sammelbehälter sind von der Tierkörperverwertungsanstalt
bereitzustellen. Die Kosten für die
Bereitstellung von Schlachtmülltonnen – das sind
Sammelbehälter bis zu einem Inhalt von 240 Liter –
sind von den Verpflichteten (Abs. 1) der Tierkörperverwertungsanstalt
zu ersetzen. Die Sammelbehälter
müssen dicht und verschließbar sein. Nach jeder Entleerung
sind die Sammelbehälter, die zum Transport
verwendet werden, von der Tierkörperverwertungsanstalt
zu reinigen und zu desinfizieren. Sammelbehälter,
die am Ort verbleiben, sind von den Gemeinden
beziehungsweise den im Abs. 1 genannten Betrieben
zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat nach
erfolgter Anzeige ohne Verzug, spätestens jedoch
innerhalb von 24 Stunden (ausgenommen an Sonnund
Feiertagen) die ablieferungspflichtigen Gegenstände
mit geeigneten Fahrzeugen abzuführen, sofern
diese Gegenstände nicht in Sammelbehälter eingebracht
wurden. An Sonn- und Feiertagen ist abzuführen,
wenn von der Veterinärbehörde die Abholung
von Tierseuchenkadavern angeordnet wird, insbesondere
in Seuchenzeiten.
(5) Die in Sammelbehälter eingebrachten Gegenstände
sind mindestens einmal wöchentlich abzuführen.
Mit den im Abs. 1 genannten Betrieben kann
die Tierkörperverwertungsanstalt eine turnusmäßige
Abfuhr der ablieferungspflichtigen Gegenstände vereinbaren,
sofern hiebei die sanitäts- und veterinärpolizeilichen
Vorschriften eingehalten werden.
(6) Ablieferungspflichtige Gegenstände, die wegen
ihres Umfanges nicht in einen Sammelbehälter eingebracht
werden können, sind erforderlichenfalls auf
Kosten der in § 4 Abs. 1 genannten Personen an einen
von Fahrzeugen der Tierkörperverwertungsanstalt
erreichbaren Ort zu bringen. Ist die Heranbringung an
diesen Ort aus wirtschaftlichen oder technischen
Gründen unzumutbar, ist § 14 des Tierseuchengesetzes
anzuwenden.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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