(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jener Personen aufzulösen, die die
Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte (§§ 41 und 42) verloren haben.
(2) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung kann von der
Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter:
1. die Kaution oder deren Ergänzung oder den Pachtschilling (§ 17 Abs.2, § 18
Abs.2, § 19 Abs.1 und § 26) innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht oder
nicht ganz erlegt oder
2. den gesetzlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung der Jagd (§ 34) oder
den Bestimmungen des § 22 nicht entspricht oder
3. den von der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen gemäß §§ 4, 50, 51 und
61 nicht entspricht oder
4. wiederholt einer Anordnung über die Schonung oder den Abschuss von Wild
nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt oder
5. wiederholt Jagdgäste einladet, welche sich im Jagdrevier Übertretungen
dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen, oder
6. durch beharrliche Ausübung der Jagd in nicht weidmännischer Weise, wie
durch übermäßigen Abschuss von Wild (§ 57), das Jagdgesetz übertritt oder
7. sich sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen
Verordnungen wiederholt schuldig macht.
(3) In den unter Z.2 bis einschließlich 6 angeführten Fällen hat die
Bezirksverwaltungsbehörde vor Auflösung der Jagdverpachtung den
Bezirksjägermeister und die zuständige Bezirkskammer für Land und
Forstwirtschaft, bei Eigenjagden auch den Grundbesitzer, zu hören.