(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden
verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu.
Das Jagdausübungsrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb
des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen
in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und
zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie
abgeworfene Geweihe u.dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie
verendetes Wild sich anzueignen.
(2) Bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes tritt nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die
freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines
Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die Ausschließung dieser
freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des
Jagdrechtes nach Maßgabe des § 14 ein.
(3) Unter grundsätzlicher Wahrung des Lebensrechtes des Wildes kommt den
Interessen der Land und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu.