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Freitag, 15. Juli 2011, 09:36

§ 27 Naturschutzbeirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung ist beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat einzurichten. Dieser Naturschutzbeirat setzt sich wie folgt zusammen:
a) neun Mitglieder, die von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien (d'Hondtsches Verfahren) auf deren Vorschlag zu bestellen sind. Mindestens die Hälfte dieser Mitglieder muß über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiete der Naturkunde, des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Landschaftsgestaltung verfügen,
b) zwei Vertreter der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark, je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land und Forstwirtschaft,
c) je ein Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark und
d) je ein Vertreter der im Landtag vertretenen Parteien.
(3)
(2) Für jedes ordentliche Mitglied des Naturschutzbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(3) Die Landesregierung kann Fachleute, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiete der Naturkunde, des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Landschaftsgestaltung verfügen, zu beratenden Mitgliedern bestellen. Der Naturschutzbeirat kann seinerseits zur Beratung einzelner Fragen Sachverständige oder Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Unterläßt eine Partei die Ausübung des ihr nach Abs. 1 lit. a zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses dieser Partei im Landtag die dieser zukommenden Mitglieder zu bestellen.
(5) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Institutionen zu bestellen.
(6) Der Naturschutzbeirat ist erstmalig innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu bestellen und innerhalb eines weiteren Monates zu seiner ersten Sitzung einzuberufen.
(7) Bei der konstituierenden Sitzung ist aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen. Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt vor Ablauf dieser Funktionsperiode durch Verzicht, der dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben ist. Für das ausscheidende Mitglied hat die Landesregierung innerhalb von drei Monaten einen Nachfolger zu bestellen.
(8) Der Naturschutzbeirat bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Naturschutzbeirates im Amte. Er ist binnen drei Monaten nach dem Zusamentritt des neugewählten Landtages neu zu bestellen.
(9) Die Landesregierung hat den Naturschutzbeirat vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen nach diesem Gesetz sowie vor Entscheidungen von besonderer Tragweite zu hören; in sonstigen Angelegenheiten kann sie ihn mit einer Stellungnahme beauftragen, für die eine angemessene, mindestens einen Monat betragende Frist zu setzen ist. Das ungenützte Verstreichen dieser Frist steht einer Beschlußfassung oder Entscheidung durch die Landesregierung nicht entgegen.
(10) Die Sitzungen des Naturschutzbeirates werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung obliegt dem Amt der Landesregierung.
(11) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf die den Landesbeamten zustehenden Reisegebühren. (4)
(12) Der Naturschutzbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(13) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung werden in einer von der Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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