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Freitag, 15. Juli 2011, 09:39

§ 34 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 33 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlaßt haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinne des § 2 Abs. 1 abzuändern. § 21 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Beendigung der rechtwidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. (1)
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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