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§11 Teilung und Vereinigung des Gemeindejagdgebietes
Wenn der Gemeinderat vor Erlassung der im § 10 erwähnten Kundmachung
beschließt, dass das bis jetzt vereinigte Jagdgebiet nach Katastralgemeinden zu
teilen oder das bisher nach Katastralgemeinden geteilte Jagdgebiet zu einem
gemeinschaftlichen Jagdgebiete der ganzen Gemeinde zu vereinigen sei, so hat
die Bezirksverwaltungsbehörde diese Teilung bzw. Vereinigung dann zu
genehmigen, wenn keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Jagdausübung
entgegenstehen. In keinem Falle dürfen Katastralgemeinden unter 115 ha
jagdlich nutzbarer Fläche ein eigenes Jagdgebiet bilden.