(1) Jeder Pachtwerber hat vor Beginn der Versteigerung einen dem Ausrufpreise
gleichkommenden Betrag in barem in österreichischer Valuta, in Spar oder in
Raiffeisenkassen Einlagebüchern oder in Staats oder anderen für pupillarsicher
erklärten Wertpapieren als Leggeld zu erlegen.
(2) Der Meistbieter hat sogleich nach Schluss der Versteigerung die Kosten
derselben, wenn die letzteren nicht etwa gemäß § 30 vom früheren Pächter
hereingebracht werden, eine dem einjährigen Pachtschillinge gleichkommende
Kaution nach obigen Bestimmungen und den einjährigen Pachtschilling, letzteren
bar, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen.
(3) Der Versteigerungsakt unterliegt der Bestätigung der
Bezirksverwaltungsbehörde. Die letztere hat auf Grund des Versteigerungsaktes
die Zuweisung der versteigerten Jagd vorzunehmen, und zwar an denjenigen,
der das höchste Angebot gestellt hat, wobei jedoch die Angebote solcher
Personen, welche gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer
Betracht zu bleiben haben.
(4) Wird gegen die erfolgte Zuweisung der Jagd eine Berufung eingebracht, so
bleibt gleichwohl der Ersteher bis zur etwaigen endgültigen Außerkraftsetzung
der Versteigerung Pächter der Gemeindejagd. Die Bezirksverwaltungsbehörde
kann erforderlichenfalls für diese Zeit Vorschriften nach § 73 insbesondere im
Sinne des § 57 erlassen.