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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:40

§18 Kaution

(1) Die Kaution haftet für Geldstrafen, zu denen der Pächter bezüglich der
gepachteten Gemeindejagd verurteilt wird, ferner für Kosten, die anlässlich von
Amtshandlungen bezüglich der gepachteten Gemeindejagd anerlaufen und zu
deren Tragung der Pächter verhalten wird, für den Pachtschilling, für die
Landesjagdabgabe, für die vom Pächter für Jagd und Wildschäden zu leistenden
Kosten sowie für die Erfüllung der sonstigen, dem Pächter aus dem Pachtvertrag
obliegenden Verbindlichkeiten.
(2) Sinkt die Kaution unter den Betrag des einjährigen Pachtschillings, so hat
die Bezirksverwaltungsbehörde dem Pächter die Ergänzung derselben binnen 14
Tagen auf die ursprüngliche Höhe aufzutragen.
(3) Mit der Beendigung des Kalenderjahres, in welchem die Jagdpachtzeit
abläuft, wird dem Pächter die Kaution zurückgestellt, sofern nicht ein Verfahren
über Ansprüche läuft, für welche sie haftet.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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