(1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluss des Gemeinderates auch unter
Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege
des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine
Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind,
dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der
vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs.1) gelegen ist.
(2) Der Beschluss des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die
Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, bedarf der Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden
Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden
Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluss ist sofort in ortsüblicher Weise mit
dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Grundeigentümer im
Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen, binnen 8 Wochen vom
Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet, bei der Gemeinde
Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck im Gemeindeamt
während der Amtsstunden aufgelegten, mit fortlaufender Nummerierung
versehenen Formblätter einzubringen. Die Formblätter sind vom Amt der
Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen.
(3) Wird von mehr als der Hälfte der im Sinne des
Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr.14/1970, in der jeweiligen Fassung,
kammerzugehörigen Grundbesitzer vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der
laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren
vorgesehenen Formblätter (Abs.2) ein Pächtervorschlag für die freihändige
Vergabe eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4
Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von
mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der
kammerzugehörigen Grundeigentümer sind. Für das weitere Verfahren gelten die
Bestimmungen der Abs.4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen
des Pächters die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung des
vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag
entsprechenden Gemeinderatsbeschluss ist kein Einspruchsverfahren
durchzuführen.
(4) Werden von mehr als der Hälfte der im Sinne des
Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr.14/1970, in der jeweiligen Fassung,
kammerzugehörigen Grundbesitzer, deren Grundstücke gemäß § 8 dem
Gemeindejagdgebiet zuzuzählen sind, innerhalb der genannten Frist
Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluss außer Kraft,
wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im
Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen
Grundbesitzer sind. Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem
Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Das
Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.
(5) Die Grundbesitzer, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat
innerhalb der im Abs.2 genannten Frist durch Eintragung in die für das
Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter einen anderen Jagdpächter
vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu
ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der im Abs.4 genannten Mehrheit
eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu
entsprechen, wenn der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde
schriftlich sein Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtungsbedingungen
erklärt. Dieser Beschluss ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat
dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verpachtung in Anwendung des Abs.7
von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.
(6) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und
allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem
Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung zu versagen hat, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben
sind oder die geltendgemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen
Grundbesitzer (§ 13 Abs.1) entsprechen. Liegt ein Beschluss im Sinne des Abs.4
vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden.
(7) Wurde dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung versagt, so kann die
Gemeinde innerhalb von 3 Monaten einen neuerlichen Beschluss herbeiführen.
Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Beschlussfassung oder wird auch dem
neuerlichen Beschluss die Genehmigung versagt, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der
öffentlichen Versteigerung (§ 16) anzuordnen.
(
Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung
unzulässig.