§ 50 Wildfütterungen
(11) Die Bezirksjägermeisterin/Der Bezirksjägermeister, die Hegemeisterin/der Hegemeister und das beeidete Jagdschutzpersonal haben die
Einhaltung der Vorschriften über Fütterungen und Kirrungen zu kontrollieren und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 76 Überwachung der Einhaltung jagdgesetzlicher Vorschriften
(1) Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 49 Abs. 1a), zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt, die Jagdreviere ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches
jederzeit ohne vorherige Verständigung der/des Jagdberechtigten zu betreten. (13)
Quelle