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Freitag, 15. Juli 2011, 08:30

§2 TKV-Verordnung

(1) Folgende Gegenstände unterliegen dem Ablieferungszwang:
a) alle Körper und Körperteile verendeter oder zum
Zwecke der Beseitigung getöteten Tiere,
b) die nach der Schlachtung zum menschlichen
Genuss für untauglich befundenen ganzen Tiere
oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle,
c) verdorbene Waren animalischer Herkunft,
d) alle im § 1 Abs. 3 genannten Gegenstände.
(2) Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen
Genuss nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetrieb,
soweit sie nicht direkt anderweitig für
industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung
finden.
(3) Häute, Felle, Klauen, Knochen, sofern diese nicht
im § 1 Abs. 3 genannte Materialien darstellen, Borsten,
Haare und Hörner gesund geschlachteter Tiere unterliegen
nicht dem Ablieferungszwang, soweit eine
veterinärpolizeilich einwandfreie Verwendung gewährleistet
ist.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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