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Donnerstag, 16. Juni 2011, 12:05

§ 5 Allgemeine Ausnahmen

(1) In Gebäuden oder Hausgärten dürfen Brutstätten oder Nester geschützter Tiere entfernt werden, wenn sie keine Jungtiere oder Gelege enthalten.
(2) Jungigel, die nach dem 30.September ein Körpergewicht von weniger als 800 Gramm aufweisen, dürfen gefangen und bis längstens 30.April des folgenden Jahres gehalten werden.
(3) Offensichtlich verletzte oder kranke geschützte Tiere dürfen für die Zeit der notwendigen Pflege vorübergehend gehalten werden. Das dauernde Halten von Tieren, die infolge einer Verletzung nicht wieder in die Freiheit entlassen werden können, ist nur auf Grund einer Ausnahmebewilligung zulässig; wird diese nicht erteilt, ist das Tier der Behörde abzuliefern.
(4) Verendet aufgefundene geschützte Tiere dürfen schadlos beseitigt werden, jede andere Verwendung (Aneignung, Präparierung u.dgl.) ist jedoch gemäß § 13 Abs.4 NSchG 1976 verboten.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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