(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht dem Besitzer einer zusammenhängenden
Grundfläche von mindestens 115 Hektar (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen
Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder
sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen
Unterschied, ob der Besitzer eine physische oder eine juristische, eine einzelne
Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der
Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der
Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das Mindestausmaß gemäß Abs.1
nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche an eine in einem der
Steiermark benachbarten Bundesland gelegene, demselben Eigentümer
gehörende zusammenhängende Grundfläche grenzt, die
a) selbst nach den dafür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften die Größe
eines Eigenjagdgebietes erreicht oder
b) zusammen mit der in der Steiermark gelegenen Grundfläche die
Voraussetzungen des Abs.1 erfüllt und wenn außerdem nach den in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften diese Fläche aus dem gleichen Grunde als
Eigenjagdgebiet festgestellt wird.