Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Das Jägerforum.
Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert.
Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können.
Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang.
Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
§ 62
§ 62
Verwertung der Eigenjagd der Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften
(1) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder agrarischen Gemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur Ausübung der Eigenjagd zu.
(2) Sowohl die Gemeinde, als auch die agrarische Gemeinschaft haben die ihnen nach § 9 zustehende Befugnis zur Eigenjagd im Sinne der Bestimmungen des § 60 zu verpachten oder im Sinne des § 61 durch eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 46 Abs. 2 entspricht, ausüben zu lassen. Auch im Übrigen finden die angeführten Bestimmungen für die Ausübung dieses Eigenjagdrechtes sinngemäß Anwendung.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist