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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:32

§8 Gemeindejagdgebiet

(1) Die im Bereich einer Gemeinde bzw. Katastralgemeinde liegenden
Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht
besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden, je nachdem die
Jagdausübung einheitlich in der ganzen Gemeinde oder getrennt nach
Katastralgemeinden stattfindet, das Gemeindejagdgebiet.
(2) Ein Jagdeinschluss oder ein Dreivierteleinschluss (soweit es sich bei
letzterem um einen Teil eines Gemeindejagdgebietes handelt), hinsichtlich
welcher ein Vorpachtrecht ausgeübt wurde (§ 12), gehören gleichwohl zum
Gemeindejagdgebiet.
(3) Erreicht ein Gemeindejagdgebiet nicht das Ausmaß von 300 Hektar, so kann
die Bezirksverwaltungsbehörde über Ansuchen des für das Jagdgebiet
zuständigen Gemeinderates dieses mit einem benachbarten
Gemeindejagdgebiet oder angrenzenden Eigenjagdgebiete vereinigen, wenn
hiedurch eine zweckmäßige Ausübung der Jagd gewährleistet wird. Unter
denselben Voraussetzungen kann ein Gemeindejagdgebiet auf mehrere
benachbarte Gemeinde oder Eigenjagdgebiete getrennt aufgeteilt werden. Eine
solche Zuweisung kann nur dann erfolgen, wenn die betreffenden Gemeinden
bzw. Eigenjagdbesitzer ihre Zustimmung erteilen. Im Falle der Vereinigung eines
Gemeindejagdgebietes mit einem Eigenjagdgebiete haben für die Festsetzung
des Pachtschillings die Bestimmungen des § 12 Abs.7 sinngemäß
Anwendung zu finden.
(4) Bei der Vereinigung mit Gemeindejagdgebieten während der Pachtzeit haben
die Bestimmungen des § 16 Abs.4 über die Pachtausschreibung und
Vergrößerung von Gemeindejagdgebieten Anwendung zu finden.
B. Feststellung der Jagdgebiete
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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