(1) Zur Pachtung einer Eigen oder Gemeindejagd dürfen nur Personen, die im
Besitze einer gültigen Jagdkarte sind, zugelassen werden. Mitglieder einer
Jagdgesellschaft dürfen nur physische Personen sein, die im Besitz einer
gültigen Jagdkarte sind.
(2) Für die Zulassung zur Pachtung ist der Nachweis des Besitzes einer
Jagdkarte durch 5 Jahre erforderlich. Bei Pachtung einer Jagd durch eine
Jagdgesellschaft muss mindestens die Hälfte der Mitglieder der Jagdgesellschaft
diesen Nachweis erbringen.
(3) Von der Pachtung einer Jagd sind ferner von Amts wegen Personen und
Jagdgesellschaften auszuschließen, von welchen mit Grund erwartet werden
kann, dass sie den ihnen durch Übernahme der Jagdverpachtung erwachsenden
Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.
(4) Solche Personen und Jagdgesellschaften, welche in der letzten Pachtzeit als
Jagdpächter den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Jagdausübung
wiederholt nicht entsprochen haben, können von der Bezirksverwaltungsbehörde
für die nächste Pachtzeit von der Pachtung ausgeschlossen werden.
(5) Diese Pachtwerber sind, soweit bekannt, schon von der Teilnahme an einer
Versteigerung auszuschließen.
(6) Gemeinden können zur Pachtung von Eigenjagden, Agrargemeinschaften und
andere juristische Personen zur Pachtung von Eigen und Gemeindejagden
zugelassen werden; sie müssen für die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses
über einen Jagdverwalter verfügen. Durch diese Bestimmung wird die Pachtung
eines Jagdeinschlusses oder von Abrundungsflächen auf Grund des § 12 nicht
berührt.
(7) Eine Jagdgesellschaft kann zur Pachtung einer Jagd zugelassen werden mit
Ausschluss jener Mitglieder, die nach Maßgabe dieses Paragraphen von der
Pachtung ausgeschlossen sind. Der Obmann oder der durch eine schriftliche
Vollmacht legitimierte Bevollmächtigte einer Jagdgesellschaft hat vor Beginn der
Versteigerung bzw. bei der Bewerbung um eine freihändige Jagdvergabe einen
schriftlichen, zwischen den Mitgliedern der Jagdgesellschaft abgeschlossenen
Gesellschaftsvertrag vorzuweisen, in welchem alle Mitglieder mit Namen, Beruf
und Wohnsitz anzuführen sind. Bewirbt sich eine juristische Person um die
Pachtung, so hat der von ihr bestimmte Jagdverwalter seine Bestellungsurkunde
vorzulegen. Bei der Pachtung einer Gemeindejagd haften alle Jagdgesellschafter
solidarisch für die Erfüllung der mit der Pachtung übernommenen
Verpflichtungen.
(
Während der Pachtzeit ist das Ausscheiden von Mitgliedern einer
Jagdgesellschaft, die eine Gemeindejagd gepachtet hat, der Gemeinde und der
Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Auswechslung
einzelner Mitglieder einer Jagdgesellschaft während der Pachtzeit bedarf zu ihrer
Gültigkeit der Zustimmung des Gemeinderates und der Genehmigung der
Bezirksverwaltungsbehörde, widrigenfalls das Pachtverhältnis erlischt. Bis zur
Erteilung dieser Genehmigung bzw. Bestätigung des neuen Jagdpächters bleibt
jedenfalls die solidarische Haftung aller im Gesellschaftsvertrag angeführten
Mitglieder noch weiter aufrecht. Eine Vergrößerung des Mitgliederstandes einer
Jagdgesellschaft währen der Pachtperiode ist unzulässig.