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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:41

§19 Einzahlung des Pachtschillings

(1) Der Pachtschilling ist für die folgenden Pachtjahre vier Wochen vor Beginn
des Pachtjahres beim Gemeindeamte zu erlegen.
(2) Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit überhaupt nicht oder nicht
zur Gänze erlegt, so hat der Bürgermeister den Pächter unter Festsetzung einer
Frist von zwei Wochen zur Zahlung aufzufordern. Gleichzeitig hat der
Bürgermeister dem Pächter für den Fall der nicht zeitgerechten Einzahlung des
Pachtschillings die zwangsweise Einbringung desselben und die Antragstellung
auf Auflösung der Jagdverpachtung (§ 29 Abs.1 Z.1) anzudrohen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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