§80 Anzeige und Anhalterecht
(1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.
(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.
Text der nicht im Gesetz steht:
Beispiel:
Ein Jagdherr (kein Jagdschutzorgan) trifft in seinem Revier eine Person, die mit einem Gewehr versehen ist. Darf
er diese Person verhaften? NEIN! Das "bloße unbefugte Durchstreifen" ist eine Verwaltungsübertretung; es darf
also nur das Jagdschutzorgan einschreiten.
Wenn jedoch die mit dem Gewehr versehene Person eine strafrechtlich zu ahnende Handlung durchführt, d. h.
z. B. pirscht oder auf dem Hochsitz ansitzt, also dem Wild nachstellt, wobei auch der Versuch ein strafrechtliches
Delikt ist, so kann der Jagdherr - wie jedermann - die Person auffordern, das Gewehr abzugeben und ihm zur
Polizei zu folgen.