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§ 24 Kennzeichnung in der Natur
(1) Geschützte Gebiete (mit Ausnahme der Gewässer und Uferschutzgebiete) und Naturdenkmale sind mit den von der Landesregierung bereitzustellenden Tafeln durch die Gemeinde in einer die Nutzung des Grundstückes nicht behindernden Weise zu kennzeichnen. Die Tafeln haben das Landeswappen und die jeweils zutreffende Bezeichnung im Sinne der §§ 5 bis 13a zu enthalten und können noch zusätzliche Informationen sowie Symbole aufweisen.
(2) Die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) sind von der Anbringung der Tafeln zu verständigen und haben sie zu dulden.
(3) Die Bezeichnung Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal, Geschützter Landschaftsteil und Europaschutzgebiet darf nur für ein Gebiet oder Naturgebilde verwendet werden, das durch dieses Gesetz unter Schutz gestellt worden ist. (4)