Sie sind nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Das Jägerforum. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Freitag, 15. Juli 2011, 09:36

§ 28 Mitwirkung sonstiger Organe

(1) Bei der Vollziehung des § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 und des § 24 Abs. 1 haben die Organe der Bundespolizei durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. (7)
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die eine behördliche Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Verfügungen erforderlich machen, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden oder nach den hiefür geltenden Vorschriften einzuschreiten, um Übertretungen dieses Gesetzes zu verhindern bzw. die Anzeige zur Ahndung begangener Übertretungen zu erstatten.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
http://www.Jägerforum.at
http://www.Jaegerforum.at