Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
§ 27. (1) In Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen dürfen keine Arten von Wildtieren
gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und
die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse durch Verordnung die Voraussetzungen und Mindestanforderungen für die Haltung
und die Mitwirkung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die erforderliche
Sachkunde der Betreuungspersonen näher zu regeln.
(3) Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen,
insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere,
bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Zuständigkeit
für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Standort.
(4) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
1. die Haltung der Tiere den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten
Verordnungen entspricht,
2. eine ausreichende tierärztliche Betreuung sichergestellt ist und
3. der Bewilligungswerber nachweislich über ein geeignetes Winterquartier verfügt, das den Anforderungen
an die Tierhaltung im Sinne dieses Gesetzes entspricht. Ausländische Unternehmer haben
eine vergleichbare Bestätigung ihres Heimatlandes beizubringen.
(5) Der Wechsel des Standortes ist der Behörde des nächsten Standortes rechtzeitig, jedenfalls aber
vor Bezug des neuen Standortes, anzuzeigen. In der Anzeige sind neben dem Standort auch die Art und
die Zeit einer Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben. Die Bewilligung ist der Anzeige
im Original oder in Kopie anzuschließen.
(6) § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß.