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Samstag, 16. April 2011, 10:45

§13 Grundsätze der Tierhaltung

§ 13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach
Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit,
die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere
Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt
unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation
der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und
ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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