§ 3. (1) Für die Haltung von Säugetieren gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.
(2) Pflanzenfressern sind Futter und Wasser dauernd und frei zugänglich anzubieten.
(3) Tiere müssen, sofern es ihren artspezifischen Bedürfnissen entspricht, jederzeit die Möglichkeit haben, Bereiche aufzusuchen, die unterschiedliche Klimaparameter aufweisen.
(4) Entsprechend der Herkunft der spezifischen Tierarten und bezogen auf ihre natürlichen Lebensräume ist auf eine Klimatisierung mit besonderer Berücksichtigung der tageszeitlichen und jahreszeitlichen Rhythmen zu achten.
(5) Sind gehaltene Tiere Einzelgänger oder bestehen individuelle Unverträglichkeiten zwischen einzelnen gehaltenen Tieren, sind entsprechende Trennungen erforderlich.
(6) Bei der Haltung von Primaten, die freien Zugang zu Innen- und Außenanlagen haben, sind mindestens zwei offene Durchgänge erforderlich, wobei die Entstehung von Zugluft verhindert werden muss.
(7) Bei besonders kälteempfindlichen oder wärmeliebenden Tierarten ist neben einer Raumheizung bei Bedarf Strahlungswärme anzubieten.