(1) Wildschäden in Obst , Gemüse und Ziergärten oder an einzeln stehenden
jungen Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden
erfolgte, obgleich zum Schutze der geschädigten Objekte solche Vorkehrungen
vom Grundbesitzer getroffen waren, wodurch ein ordentlicher Landwirt derlei
Gegenstände landesüblich zu schützen pflegt. Als solche Vorkehrungen sind
hinsichtlich der Bäume das Einbinden der Stämme mit Stroh bis zur Höhe von
120 cm sowie das Umkleiden der Stämme bis zur gleichen Höhe mit
Baumkörben zu verstehen. Die Baumkörbe müssen so angebracht werden, dass
das Wild nicht an den Stamm gelangen kann. Bei Baumschulen und Buschobst
besteht ein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens nur dann, wenn die Anlagen
durch eine mindestens 1 m hohe hasendichte Einfriedung geschützt sind. Der
Grundbesitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen
bei hohem Schnee nicht verpflichtet. Für Einfriedungen, welche nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden, ist ein Zaungeflecht mit einer
Breite von 1,50 m zu verwenden.
(2) Kulturen, die auf Grund ihrer Intensität einer besonderen Gefährdung
ausgesetzt sind, sind ortsüblich entsprechend einzufrieden.
B. Schadenersatz