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Mittwoch, 19. Mai 2010, 18:18

§64 Haftung für Jagd und Wildschäden

(1) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet:
a) den bei der Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinem Jagdpersonal,
seinen Jagdgästen oder durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und
Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten
Schaden (Jagdschaden),
b) den innerhalb seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an
dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden
(Wildschaden), sofern dieser nicht auf den im § 55 Abs.2 und 3 bezeichneten
Grundstücken während des Ruhens der Jagd eingetreten ist, nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes zu ersetzen.
(2) Wenn das Recht zur Ausübung der Jagd mehreren Personen zusteht, haften
diese für die Jagd und Wildschäden zur ungeteilten Hand.
(3) Der Jagdberechtigte haftet nur für Schäden, welche vom Wild, für das gemäß
§ 49 Schußzeiten festgesetzt sind, verursacht wurden.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
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