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§13 Vertagung und Unterbrechung
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere um den Ausgang eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens abzuwarten oder bei Ausscheiden des Beschuldigten aus der Steirischen Landesjägerschaft, das Disziplinarverfahren zu unterbrechen oder die mündliche Verhandlung zu vertagen. Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Ergebnisse der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.