Sie sind nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Das Jägerforum. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Freitag, 15. Juli 2011, 08:31

§3 TKV-Verordnung

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag
der zur Ablieferung verpflichteten Personen (§ 4
Abs. 1) oder der Tierkörperverwertungsanstalt im Einzelfall
nach Einholung eines amtsärztlichen und eines
amtstierärztlichen Gutachtens Ausnahmen von der
Ablieferungspflicht nach § 1 bewilligen, wenn die
Ablieferung technisch nicht oder nur unter unverhältnismäßig
hohem Aufwand durchführbar wäre und
gegen eine sonstige Beseitigung (hinreichend tiefes
Verscharren, Verbrennung oder dergleichen) keine
sanitäts- oder veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann weiters
folgende Maßnahmen bewilligen:
a) die unschädliche Beseitigung von Körpern von
Kleintieren, die als Haustiere gehalten werden,
durch tiefes Verscharren oder Verbrennung;
b) einzelnen Schlachtbetrieben nach Einholung von
amtstierärztlichen Gutachten die Abgabe von im
Sinne des § 32 der Fleischuntersuchungsverordnung
wenig gefährlichen Stoffen zur unmittelbaren
Verfütterung an bestimmte namentlich genannte
Betriebe, wie Tiergärten und Tierschauen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Landeshauptmann
von solchen Bewilligungen in Kenntnis zu
setzen.
(4) Die Abgabe von im § 1 Abs. 3 genanntem Material
darf nicht bewilligt werden.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
http://www.Jägerforum.at
http://www.Jaegerforum.at