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Samstag, 16. April 2011, 11:16

§34 Mitwirkung von Organen des öffentlichen....

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 34. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 37 in Verbindung
mit § 5, mit Ausnahme des Abs. 2 Z 1, 2 und 7, in Verbindung mit § 6 sowie mit § 8 durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
3. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
sind,
4. Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit § 36 und § 37
Abs. 1
mitzuwirken.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem Bundesgesetz
zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 bis
39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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