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Freitag, 15. Juli 2011, 09:38

§ 32a Vertraglicher Naturschutz

(1) Das Land kann als Träger von Privatrechten zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes Vereinbarungen insbesondere mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten abschließen. Solche Vereinbarungen können sich insbesondere auf die entgeltliche Pflege von Natur und Landschaft durch eine bestimmte oder durch den Verzicht auf eine bestimmte bisher ausgeübte und rechtmäßige Nutzung sowie deren vermögensrechtliche Abgeltung beziehen.
(2) Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die Behörde zu prüfen, ob der Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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