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Montag, 11. Juli 2011, 13:21

§ 9: Aufhebung der Ausnahmebewilligung........

§ 9: Aufhebung der Ausnahmebewilligung und Zurücknahme der Zulassungsbescheinigung

(1) Eine Ausnahmebewilligung nach § 4 ist aufzuheben und eine Zulassungsbescheinigung nach § 5 Abs.2 ist zurückzunehmen, wenn
a) sich das Geländefahrzeug nicht in ordnungsgemäßem Zustand (§ 7) befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes wieder in Betrieb genommen wird;
b) das Geländefahrzeug wiederholt für einen anderen als den zugelassenen Verwendungszweck oder außerhalb des zugelassenen örtlichen Verwendungsbereiches verwendet wurde;
c) Befristungen, Auflagen oder Bedingungen schuldhaft nicht eingehalten wurden.
(2) Eine Berufung gegen die Aufhebung der Ausnahmebewilligung und die Zurücknahme der Zulassungsbescheinigung gemäß Abs.1 lit.a hat keine aufschiebende Wirkung.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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