§ 110. (1) Sieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in Betracht
a) Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die überdies
b) Forstorgane (§ 104 Abs.2) oder Forstaufsichtsorgane (§ 96 Abs. 2) sind, oder
c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder
d) Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, daß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. a erfüllt der Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben einer öffentlichen Wache vertraut ist.