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Freitag, 15. Juli 2011, 08:36

§9 TKV-Verordnung

(1) Am Aufstellungsplatz der Sammelbehälter (§ 7
Abs. 1) ist der Verkauf oder die sonstige Abgabe von
Produkten (Futtermitteln) verboten.
(2) Das Halten von Tieren auf dem Gelände
der Tierkörperverwertungsanstalt oder im engeren
Umkreis der Aufstellungsplätze der Sammelbehälter
ist verboten. Davon ausgenommen sind über amtlichen
Auftrag eingestellte Kontumaztiere auf dem
Gelände der Tierkörperverwertungsanstalt.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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