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Dienstag, 23. August 2011, 17:47

§ 100

§ 100

Vorkehrungen gegen Wildkrankheiten

Wahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten sowie von allen in ihrem oder seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist