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Samstag, 16. April 2011, 10:46

§14 Betreuungspersonen

§ 14. Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über
die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In
den Verordnungen gemäß § 11, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 sind die Art und der Umfang
sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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