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Montag, 11. Juli 2011, 13:20

§ 7: Betrieb der Geländefahrzeuge

Die Wartung, das Abstellen, die Vorbereitung zur Inbetriebnahme und der Betrieb eines Geländefahrzeuges dürfen - unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften - nur so erfolgen, dass die dadurch berührten öffentlichen Interessen (§ 4 Abs.2) nur in unvermeidbarem Maße beeinträchtigt werden, Beschädigungen im Gelände, unzumutbare Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen und die körperliche Sicherheit von Personen nicht gefährdet wird; insbesondere darf durch den Betrieb nicht mehr Geruch, Lärm oder Abgase verursacht werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßer Verwendung unvermeidbar ist.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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